KI-Verordnung: Müssen KI-Produkttexte gekennzeichnet werden?
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Der Assistent kennzeichnet seine Texte. Ob Ihre Produktseiten einen Hinweis brauchen, ist eine andere Frage.
Im deutschen Text der KI-Verordnung steht das Wort „gekennzeichnet“ an einer Stelle, an der es die meisten nicht vermuten würden: bei den Anbietern. Wer in deutschen Unternehmen von der „Kennzeichnungspflicht für KI-Texte“ spricht, meint dagegen fast immer eine Pflicht desjenigen, der den Text veröffentlicht. Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 hält beides sorgfältig auseinander, und er gilt seit dem 2. August 2026. Die verbreitete Annahme, jede mit KI geschriebene Produktbeschreibung müsse nun als solche ausgewiesen werden, entsteht zu einem guten Teil daraus, dass zwei Pflichten unter einem Wort zusammengezogen werden.
Wer den Artikel Satz für Satz liest, findet keine Vorschrift, nach der ein Hersteller unter das Datenblatt einer Hydraulikkupplung „mit KI erstellt“ schreiben müsste. Das Zutreffende an der Annahme liegt woanders als dort, wo die meisten die Gefahr vermuten.
Vorab, einmal und deutlich: Dies ist keine Rechtsberatung. Es ist eine Lektüre des veröffentlichten Textes und der Erläuterungen der Kommission. Wer eine konkrete Frage zu den eigenen Veröffentlichungen hat, gehört damit zur Rechtsabteilung oder zum Anwalt.
Wer „kennzeichnet“ und wer „offenlegt“
Die Verordnung spricht zwei Rollen an. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und in der EU in Verkehr bringt, hier also die Unternehmen hinter den Assistenten. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern nicht im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Eine Marketingabteilung, die den Katalog mit Claude oder ChatGPT entwirft, macht ihr Unternehmen zum Betreiber.
Artikel 50 Abs. 2 richtet sich an die Anbieter. Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen dafür sorgen, dass ihre Ausgaben „in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind“. Ausgenommen ist, was nur eine unterstützende Funktion für die übliche Bearbeitung erfüllt oder die Eingaben des Betreibers nicht wesentlich verändert. Die Kennzeichnung im Sinne dieses Absatzes ist also Technik beim Hersteller des Assistenten, erledigt, bevor der Text überhaupt bei Ihnen ankommt.
Das ist der Hintergrund der Meldungen, Claude markiere seine Texte, und in diesem Punkt stimmen sie. Anthropic schreibt in der eigenen Dokumentation, dass Claude-Modelle, die ab dem 2. August 2026 erscheinen, ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen in den Text selbst einbetten und dass Dateien unterstützter Formate signierte Herkunftsmetadaten tragen. Anthropic wendet das weltweit an, in der API wie in den Apps, weil es nach eigener Angabe noch keinen dauerhaften Weg gibt, es auf Regionen zu begrenzen. Ältere Modelle werden in einer Übergangszeit nachgezogen.
Für einen Hersteller ändert das Wasserzeichen weniger, als die Schlagzeilen nahelegten. Die Erkennung ist kein öffentliches Prüfwerkzeug, in das ein Wettbewerber Ihren Katalog kopieren könnte: Anthropic bietet sie in einer privaten Vorschau für Stellen an, die nach EU-Recht dafür in Frage kommen, etwa Behörden, Medien, Faktenprüfer und unabhängige Forscher. Das Zeichen enthält keine identifizierenden Angaben und führt weder zu einer Person noch zu einem Unternehmen oder einem Gespräch. Leichte Überarbeitung lässt es vermutlich bestehen, gründliches Umschreiben oder Übersetzen kann es entfernen. Ein auf Englisch entworfenes Datenblatt, das anschließend ins Deutsche übertragen wird, verliert es womöglich unterwegs.
Vor allem aber erfüllt der Anbieter damit seine eigene Pflicht. Eine Offenlegungspflicht für das Unternehmen, das den Text in eine Produktseite übernimmt, entsteht dadurch nicht. Anthropic selbst rät Organisationen, eigenständig zu prüfen, was Artikel 50 von ihren eigenen Produkten und Diensten verlangt.
Absatz 4, langsam gelesen
Artikel 50 Abs. 4 gibt den Betreibern zwei Offenlegungspflichten. Die erste betrifft Deepfakes, also Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die mit KI erzeugt oder manipuliert wurden. Generierte Produktfotos werfen eigene Fragen auf, die hier nicht behandelt werden. Die zweite betrifft Text, und auf diesem einen Satz ruht die ganze Annahme. Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, „der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Die Kommission zerlegt das in ihren veröffentlichten Antworten zu Artikel 50 in drei Bedingungen, die sämtlich erfüllt sein müssen: Der Text wird veröffentlicht, er informiert die Öffentlichkeit, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Als Beispiele nennt sie Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz und Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können.
Legt man ein Datenblatt daneben, fällt der Befund recht trocken aus. Eine Seite mit Durchfluss, Gewindenorm und Betriebsdruck eines Ventils ist veröffentlicht, gewiss. Sie informiert, in gewisser Weise. Ihr Zweck ist aber, einem Menschen, der ein Ventil braucht, ein Ventil zu verkaufen, und die Liste der öffentlichen Angelegenheiten liest sich eher wie das Ressortverzeichnis einer überregionalen Tageszeitung als wie ein Teilekatalog. Zu kommerziellen oder produktbezogenen Inhalten schweigen die Antworten der Kommission allerdings, in die eine wie in die andere Richtung. Die vorsichtige Lesart lautet deshalb: Gewöhnliche Produkttexte scheinen ein gutes Stück von der Vorschrift entfernt zu liegen. Ausdrücklich ausgenommen sind sie nicht.
Anders liegt es bei einem Sicherheitshinweis, einer Rückrufmitteilung oder allgemeinen Hinweisen zu den Gefahren einer Produktgruppe. Verbrauchersicherheit steht auf der Liste, und ein solcher Text ist der Vorschrift näher als jedes Datenblatt. Das spricht nicht für eine Kennzeichnung, wohl aber dagegen, alles auf einer Unternehmenswebsite in einen Topf zu werfen.
Dann folgt die Ausnahme. Auch Text, der unter die Pflicht fällt, muss nicht offengelegt werden, wenn er einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Die Kommission versteht unter menschlicher Überprüfung die bewusste inhaltliche Prüfung durch Personen mit einschlägigem Wissen und fachlichem Urteilsvermögen. Oberflächliche oder rein formale Kontrollen, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur eingeschlossen, zählen nicht. Der Konstrukteur, der die vom Assistenten eingesetzten Toleranzen nachrechnet, ist eine solche Prüfung. Der Blick auf Tippfehler kurz vor der Freigabe ist es nicht, und wer sich auf die Ausnahme stützen will, sollte belegen können, wer was geprüft hat.
Wer in Deutschland hinschaut
Die KI-Verordnung gilt unmittelbar, braucht aber nationale Behörden, die sie durchsetzen. In Deutschland regelt das seit dem 29. Juli 2026 das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz vom 22. Juli 2026, kurz KI-MIG. Nach § 2 Abs. 1 ist die Bundesnetzagentur die für die Einhaltung der Verordnung zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Pflichten aus Artikel 50 stehen weiterhin in der Verordnung selbst. Wer in Deutschland nach der Aufsicht über KI-Transparenz sucht, landet also zuerst in Bonn und nicht bei einer eigens geschaffenen Etikettenbehörde.
Für Produkttexte ist ohnehin ein anderes, deutlich älteres Gesetz näher am Alltag. Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Das gilt also auch gegenüber gewerblichen Abnehmern. Irreführend sind unter anderem unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware, etwa ihre Zusammensetzung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse.
Das Gesetz fragt nicht, wer den Satz geschrieben hat. Ein falscher Kennwert ist ein falscher Kennwert, ob ihn der Assistent erfunden oder der Werkstudent vertippt hat. Artikel 50 Abs. 6 hält ausdrücklich fest, dass andere Transparenzpflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht unberührt bleiben. Für das Datenblatt bleibt die entscheidende Frage deshalb dieselbe wie vor dem 2. August: ob stimmt, was darin steht.
Die Termine, und für wen die Schonfrist gilt
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, für Anbieter wie für Betreiber. Der Digital Omnibus on AI, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat eine eng begrenzte Schonfrist eingeführt: nur für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur für die Kennzeichnungs- und Erkennungspflicht der Anbieter nach Abs. 2. Diese Anbieter haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Die Offenlegungspflicht der Betreiber berührt die Frist nicht. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, auch wenn die Kommission das nach Möglichkeit empfiehlt.
Die Kommission hat außerdem Leitlinien zum Anwendungsbereich von Artikel 50 und einen Praxisleitfaden zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte veröffentlicht. Dort steht das Kleingedruckte für alle, deren Veröffentlichungen näher an der Grenze liegen als ein Datenblatt.
Der Vollständigkeit halber, da dies der Blog eines Softwareanbieters ist: PSentry misst, was KI-Assistenten in jeder Sprache und jedem Markt über eine Marke sagen. Ob Ihre Inhalte irgendeiner Vorschrift genügen, beurteilt es nicht, und man sollte es auch nicht danach fragen.
Was die Rechtsabteilung fragt, wenn sich die Aufregung gelegt hat
Müssen wir Produktseiten kennzeichnen, die mit einem Assistenten entworfen wurden?
Nach dem Wortlaut von Abs. 4 und den drei Bedingungen der Kommission fallen gewöhnliche Produktseiten nicht erkennbar unter die Offenlegungspflicht, und Text mit echter menschlicher Prüfung profitiert ohnehin von der Ausnahme. Ob eine bestimmte Seite gewöhnlich ist, beantwortet der Anwalt, nicht ein Blog.
Kann ein Kunde erkennen, dass unser Katalog mit Claude geschrieben wurde?
Nicht mit einem öffentlichen Werkzeug. Anthropic stellt die Erkennung nur Stellen zur Verfügung, die nach EU-Recht dafür in Frage kommen, das Ergebnis besagt lediglich, dass Claude wahrscheinlich beteiligt war, und gründliche Überarbeitung oder Übersetzung kann das Zeichen ganz entfernen.
Gilt die Schonfrist bis Dezember auch für uns?
Nein. Sie betrifft Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, und nur deren Kennzeichnungs- und Erkennungspflicht. Die Offenlegungspflicht eines Betreibers gilt, wo sie überhaupt besteht, seit dem 2. August.
Wird ein falscher Kennwert nach dem UWG anders behandelt, wenn ihn eine KI formuliert hat?
Der Wortlaut von § 5 UWG stellt auf die Angabe ab, nicht auf ihre Entstehung. Unwahr oder zur Täuschung geeignet ist sie unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Modell sie geschrieben hat, und ein Hinweis „mit KI erstellt“ macht eine falsche Angabe nicht richtig. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, gehört in die Rechtsberatung.