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KI-Modus abschalten? Für Zulieferer meist ein Eigentor

Seit dem 31. August kann jede Website die Übersichten mit KI und den KI-Modus verlassen. Für Zulieferer, die an Konstrukteure verkaufen, schützt das selten etwas.

Aussteigen ist nicht gleich Aussteigen. Wer in diesen Wochen liest, Websites könnten sich „aus der KI-Suche von Google verabschieden“, denkt leicht an einen Rückzug aus Google insgesamt. Gemeint ist etwas deutlich Kleineres, und für die meisten Unternehmen, die an Konstrukteure und Einkäufer verkaufen, etwas, das man besser unberührt lässt.

Die Einstellung sitzt in der Search Console unter Einstellungen und dort unter Generative KI in der Google Suche. Sie regelt, ob Links und Inhalte einer Website an drei Stellen verwendet werden: in den Übersichten mit KI, im KI-Modus und in den generativen KI-Funktionen von Discover. Voreingestellt ist die Teilnahme. Seit dem 31. August 2026 steht der Schalter allen Websites offen; Frankreich hatte ihn schon am 22. Juli bekommen, zusammen mit dem dortigen Start beider Funktionen. Die Hilfeseite der Search Console ist kurz und vor jeder Entscheidung lesenswert.

Ebenso wichtig ist, was die Einstellung nicht tut. Sie ist keine robots-Anweisung und nimmt die Website nicht aus der Google Suche; dafür bleibt noindex zuständig. Das Training der Modelle regelt sie ebenfalls nicht, dafür verweist Google auf Google-Extended. Als Ranking-Signal für die übrigen Bereiche der Suche dient sie nach Googles Angaben nicht, die klassischen Treffer bleiben also, wo sie sind. Und die Gemini-App taucht in der Liste der betroffenen Oberflächen nicht auf. Was verschwindet, ist die eigene Präsenz in den generierten Antworten der Google Suche, samt der Impressionen und Besuche, die daraus entstanden wären.

Ein Streit, den die Verlage geführt haben

Deutschland kennt die Frage, wer Textausschnitte in Suchmaschinen verwenden darf, seit Langem, und sie trägt hierzulande einen sperrigen Namen: Leistungsschutzrecht für Presseverleger, heute in den §§ 87f ff. des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Nach § 87g UrhG hat ein Presseverleger das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen; einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge sind ausgenommen. Um genau diese Grenze drehte sich der Streit zwischen Verlagen und Suchmaschinen. Der Maschinenbau saß dabei nicht am Tisch, und das hatte seinen Grund.

Die Logik ist die eines Verlags, und für einen Verlag ist sie schlüssig. Sein Umsatz hängt daran, dass jemand den Artikel auf der eigenen Seite liest, neben der eigenen Anzeige. Eine Zusammenfassung, die die Frage schon oberhalb des Links beantwortet, ersetzt sein Produkt. Wer davon lebt, hat gute Gründe, den neuen Schalter umzulegen.

Ein Mittelständler aus dem Armaturenbau ist in einem anderen Geschäft. Niemand bezahlt dafür, sein Datenblatt zu lesen. Die Seite mit der Druckstufe eines Kugelhahns, die Beständigkeitsliste für Dichtungswerkstoffe, die Einbauhinweise: Sie existieren, damit ein bestimmtes Produkt auf eine bestimmte Auswahlliste kommt. Nennt eine generierte Antwort den Wert und verweist dabei auf den Hersteller als Quelle, hat die Seite ihre Arbeit getan. Einen besseren Zweck hätte ihr auch kein Leistungsschutzrecht zugedacht.

Hinzu kommt die Lage, in der ein Konstrukteur oder technischer Einkäufer den KI-Modus überhaupt öffnet. Er stöbert nicht. Er hat eine Randbedingung, einen Werkstoff, ein Medium, eine Temperatur, und schreibt sie aus. Die Antwort nennt in der Regel Kandidaten. Der Ausstieg verhindert nicht, dass diese Liste entsteht. Er sorgt nur dafür, dass sie aus den Seiten der Wettbewerber zusammengestellt wird, aus Händlerkatalogen, Branchenverzeichnissen und Foren, auf die die eigene Einstellung keinerlei Einfluss hat. Die Kosten sind unsichtbar, denn niemand ruft an, um mitzuteilen, dass man nicht auf der Liste stand. Der Nutzen bleibt meist theoretisch.

Ausnahmen gibt es, und sie haben eines gemeinsam: Der Inhalt ist selbst die Ware, nicht die Beschreibung der Ware.

  • Kostenpflichtiges Fachwissen. Auslegungsleitfäden, Berechnungsverfahren oder Normenkommentare, die im Abonnement oder unter Lizenz verkauft werden.
  • Fremdes Material unter Lizenz. Datenblätter oder Zeichnungen, die ein Händler oder eine Handelsvertretung nach den Bedingungen des Herstellers veröffentlicht und deren Weiterverwendung diese Bedingungen womöglich nicht abdecken. Der Schalter ist hier ein grobes Werkzeug, weil er für die gesamte Website gilt.
  • Sicherheitshinweise. Auszüge aus Betriebsanleitungen, bei denen eine verkürzte Antwort ohne den entscheidenden Warnhinweis schlimmer ist als gar keine. Selbst hier sind die seitenbezogenen Mittel, die Google für seine KI-Funktionen nennt, also nosnippet, data-nosnippet und max-snippet, verhältnismäßiger, als einen ganzen Katalog abzumelden.

Trifft keiner dieser Fälle zu, schützt der Schalter eine Seite vor genau dem Leser, für den sie geschrieben wurde. Das gilt für den Kugelhahn ebenso wie für Getriebe, Pumpe oder Sensor: Wer auf der Messe um die Aufmerksamkeit von Konstrukteuren wirbt, sollte sie ihnen im Netz nicht ausgerechnet dort verweigern, wo manche von ihnen inzwischen eine erste Vorauswahl treffen.

Zur eigenen Rolle ein offenes Wort. PSentry beobachtet weder die Übersichten mit KI noch den KI-Modus. Gemessen werden ChatGPT, Claude, Gemini und Perplexity, getrennt nach Sprache und Markt, zweimal im Monat; nichts in diesem Text ist also ein Verkaufsargument. Was Googles Oberflächen heute schon mit der eigenen Website anstellen, zeigt kostenlos der Bericht zu den KI-Funktionen, der zusammen mit dem Schalter in die Search Console gekommen ist. Wer einen Ort verlässt, an dem Auswahllisten entstehen, sollte das nach einem Blick in diese Zahlen tun und nicht aus dem Gefühl heraus, sich die Kontrolle zurückzuholen.